Gewässerordnung

Nette

(Ergänzung)

 

 

 

 

§ 1

Diese Gewässerordnung „Nette“ wird durch den ASV Forelle ´76 e.V. und der Fischereigenossenschaft „Nette“ ausgegeben.

§ 2

Jedes Mitglied und Inhaber des Fischereierlaubnisscheines „Nette“ hat beim Fischfang den gültigen Bundesfischereischein, den Sportfischerpass bzw. das Prüfungszeugnis über die abgelegte Sportfischerprüfung mit sich zu führen und auf Verlangen den kontrollierenden Fischereiaufsehern vorzuzeigen.

§ 3

Da der waidgerechte Sportangler den Fischfang ausschließlich unter sportlichen Gesichtspunkten zur geistigen und körperlichen Erholung betreibt, ist der Verkauf oder Tausch gefangener Fische verboten. Ebenfalls verboten sind der Fischfang mit Senknetzen und Reusen, das Legen von Aalschnüren und Treib- und Stellnetzen, sowie das Paternosterangeln. Erlaubt ist das Angeln nur mit zwei Ruten. Das Angeln mit lebenden Köderfisch sowie das Angeln mit Mehrfachhaken auf Friedfisch ist strengstens verboten.

§ 4

Die Kontrolle am Gewässer wird durch Fischereiaufseher des ASV Forelle ´76 e.V. durchgeführt.

§ 5

Am Gewässer ist auf unbedingte Sauberkeit zu achten. Das Verschmutzen der Gewässer und deren Ufer insbesondere durch liegengelassene Plastikbeutel, Papier-, Köder- und Getränkebehälter ist strengstens verboten. Uferbefestigungen und Anpflanzungen sowie angrenzende Kulturen, Wiesen und Äcker sind zu schonen. Autowaschen ist nicht gestatte. Zelten ist nur mit speziellen Anglerzelten erlaubt, jeder vermeidbare Lärm ist unbedingt zu unterlassen..

§ 6

Bei Meinungsverschiedenheiten mit den Gewässeranliegern (z.B. Uferbetretung) hat sich der Sportangler höflich zu verhalten und dem Verein umgehend Mitteilung zu machen. Die Fischereigenossenschaft „Nette“ wird durch den Vorstand über die Angelegenheiten benachrichtigt.

§ 7

Werden Übertretungen dieser Gewässerordnung festgestellt, so sind die Fischereiaufseher und der Vorstand berechtigt, sofort den Fischereierlaubnisschein einzuziehen und weitere Ordnungsmaßnahmen einzuleiten. Ein Verstoß gegen diese Gewässerordnung hat somit den sofortigen entschädigungslosen Entzug der Fischereierlaubnis zur Folge. Jeder Verstoß wird sofort der Fischereigenossenschaft „Nette“ als Verpächter mitgeteilt.

§ 8

Der Fischfang darf nur an den genehmigten und abgegrenzten Strecken ausgeführt werden. An anderen Stellen ist der Fischfang nicht erlaubt.

§ 9

Die Kraftfahrzeuge müssen so abgestellt werden, dass eine Behinderung anderer Fahrzeuge entfällt.

§ 10

Für die Nette werden keine Gastkarten ausgegeben.

§ 11

Die Fangmeldungen werden durch den ASV Forelle ´76 e.V. ausgegeben und müssen pflichtgemäß bis zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres beim Gewässerwart abgegeben werden.

 

 

 

Nette

 

Fangmenge pro Tag:

1 Spiegelkarpfen (35cm), 1 Schuppenkarpfen (45cm),

3 Aale (45cm), Rotaugen oder Rotfedern (18cm) unbegrenzt,

2 Schleien (28cm), 1 Zander (45cm), 1 Hecht (55cm),

Barsch unbegrenzt

 

Schonzeiten:

Hecht     15.2 bis 30.4 eines Jahres

Zander   1.4. bis 31.5 eines Jahres

 

Während der Schonzeiten ist das Angeln mit Köderfischen und Kunstködern strengstens untersagt. Zuwiderhandlungen werden mit dem Entzug des Fischereierlaubnisscheines bestraft.

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