Satzung

 

 

I.      Verfassung

§ 1      Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbände

  1. Der Verein trägt den Namen Angelsportverein Forelle ´76 e.V. und ist in Vereinsregister beim Amtsgericht Kempen unter der Nr. 502 eingetragen. Gerichtsstand ist Kempen.
  2. Der Verein ist Mitglied des Landesfischereiverbandes Nordrhein e.V. Bonn, des Verbandes Deutscher Sportfischer e.V. und des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen e.V.
  3. Die Satzungen und die darauf beruhenden Verbandsordnungen der vorbezeichneten Fischereiverbände ergänzen das Vereinsrecht, soweit einzelne ihrer Bestimmungen dem Vereinsrecht widersprechen.

 

§ 2      Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwe>
  2. Förderung und Ausübung der waidgerechten Angelfischerei zur körperlichen Ertüchtigung, Gesunderhaltung, Erholung und Lebensfreude seiner Mitglieder.
  3. Schaffung und Bereitstellung der hierfür erforderlichen Anlagen und Einrichtungen, Nutzbarmachung, Erhaltung, Pacht und Erwerb von Fischereigewässern.
  4. Hege, Pflege und Förderung des Fischbestandes im allgemeinen, insbesondere aber in den Vereinsgewässern.
  5. Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und die Gewässer im allgemeinen, vornehmlich aber hinsichtlich des Vereinsgewässers.
  6. Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung natürlicher Landschaften und Feuchtgebiete.
  7. Umwelt-, Natur-, Landschafts-, Gewässer-, Biotop-, Tier- und Artenschutz.
  8. Förderung der Vereinsjugend.
  9. Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Einrichtungen, die den vorbezeichneten Zwecken förderlich sein können.
  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Erstattung ihnen entstandener Kosten und Ausgaben ist zulässig.

 

II.     Mitgliedschaft

§ 3      Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann werden jede natürliche Person, die das 10. Lebensjahr vollendet hat und jede juristische Person.
  2. Aktive Mitglieder sind Personen über 18 Jahre, die sich im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchstabe a) der Satzung betätigen.
  3. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind Jugendliche. Die Zahl der Jugendlichen soll 15% der Zahl der erwachsenen Mitglieder nicht übersteigen.

 

§ 4      Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird erworben aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der Vor- und Familienname, Geburtstag, Wohnort und Telefon enthalten soll.
  2. Bei Jugendlichen muss der Aufnahmeantrag auch vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein. Gleichzeitig hat dieser eine schriftliche Erklärung dahin abzugeben, dass er mit der Satzung des Vereins, sowie seiner Gewässer- und Jugendordnung einverstanden ist.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.

 

§ 5      Ehrenmitglieder

  1. Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder oder Dritte ernannt werden, die sich im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht haben. Dabei kann besonders verdienten früheren Vorsitzenden der Titel Ehrenvorsitzender (Präsident) verliehen werden.
  2. Die Abstimmung erfolgt ohne vorhergehende Aussprache.

 

§ 6      Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt (Kündigung) oder durch Ausschluss aus dem Verein sowie bei dessen Auflösung.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres innerhalb einer 3-monatigen Kündigungsfrist durch eingeschriebene Mitteilung an den Vorstand erfolgen.
  3. Ein Mitglied, das den Jahresbeitrag nicht bis zum 31.3. des Kalenderjahres bezahlt hat, ist ohne weitere Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen. Dies gilt auch bei Nichtzahlung des fälligen Ersatzgeldes für nicht geleistete Pflichtarbeit bis zum 31.12. des Kalenderjahres.
  4. Ein Mitglied, das gröblich gegen die Satzung verstoßen hat, kann durch den Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt wenn ein sonstiger Grund vorliegt.
  5. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied der erhobene Vorwurf schriftlich bekannt zu machen und ihm Gelegenheit zu geben, sich binnen einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe dazu zu äußern. Eine schriftliche Stellungsmaßnahme des betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen.
  6. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem betroffenen schriftlich mitzuteilen.
  7. Austritt und Ausschluss aus dem Verein lassen die Verpflichtung zur Zahlung des Betrages, des Ersatzgeldes für nicht geleistete Pflichtarbeit und der sonstigen Verbindlichkeiten gegenüber den Verein für das Kalenderjahr, in dem die Mitgliedschaft beendet worden ist, unberührt.
  8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind der Fischereierlaubnisschein, der Fischerpass sowie sonstiges Vereinseigentum ohne Vergütung zurückzugeben. Gegebenfalls erfolgt Einziehung oder Kraftloserklärung.

 

III.   Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7      Aufnahmegebühr und Beitrag

  1. Mit der Aufnahme werden die einmalige Aufnahmegebühr und der volle Jahresbeitrag sowie sonst festgesetzte Beträge sofort fällig.
  2. Der Jahresbeitrag muss in einem Betrag bis spätestens 31.3. des Kalenderjahres bezahlt worden sein.
  3. Bei wirtschaftlich schwach gestellten Mitgliedern oder in besonderen Fällen, wie z.B. Ableistung des Wehrdienstes, kann der Beitrag auf Antrag durch den Vorstand ermäßigt oder gestundet werden.
  4. Jugendliche zahlen einen ermäßigten Beitrag.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 8      Pflichten der Mitglieder, Aushändigung der Satzung

  1. Mit seinem Beitritt erkennt das Mitglied die Bestimmungen der Satzung, der Gewässerordnung sowie der anderen Vereinvorschriften als verpflichtend an.
  2. Das Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung, der Gewässerordnung und der anderen Vereinsvorschriften einzuhalten, die Vereinstreue, den Vereins- und Versammlungsfrieden sowie die Vereinskameradschaft zu wahren, die Grundsätze der Fischwaidgerechtigkeit und die fischereirechtlichen Bestimmungen zu beachten, bei der Ausübung de Angelfischerei Fairness und sportlichen Anstand zu zeigen, sowie alles zu unterlassen, was dem Verein einen materiellen oder ideellen Schaden zufügt.
  3. Ein Exemplar der Satzung ist jedem Mitglied auszuhändigen.

 

$ 9      Beachtung der Fischereivorschriften

Die Mitglieder verpflichten sich besonders, die gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen, Erlässe und anderen behördlichen Anordnungen sowie solche der Fischereiverbände und des Vereins, die im Zusammenhang mit der Ausübung der Angelfischerei stehen, zu beachten. Dazu zählen auch die Bereiche Tier-, Natur- und Umweltschutz.

 

§ 10    Anordnung an den Vereinsgewässern

An den Vereinsgewässern ist den im Zusammenhang mit der Ausübung der Angelfischerei stehenden Anordnung der Vorstandsmitglieder und der Gewässerwarte Folge zu leisten.

 

§ 11    Schutz von Natur und Umwelt

  1. Der in § 2 Abs. 1 Buchstabe f) der Satzung normierte Schutz von Natur, Umwelt u. a. ist eine unmittelbare persönliche Verpflichtung eines jeden einzelnen Mitgliedes.
  2. Das Nähere regelt die Gewässerordnung.

 

§ 12    Fischerprüfung

  1. Mitglieder, die die Fischerprüfung noch nicht abgelegt haben, sind verpflichtet, diese binnen eines Jahres nach Aufnahme in den Verein nachzuholen.
  2. Dies gilt auch für Jugendliche, die das 13. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 13    Teilnahme am Vereinsleben

Die Mitglieder sollen am Vereinsleben, insbesondere an den Veranstaltungen des Vereins, regelmäßig teilnehmen.

 

§ 14    Pflichtarbeitseinsatz

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, nach näherer Weisung durch den Vorstand oder den Arbeitseinsatzleiter, jährlich eine bestimmte Anzahl von Stunden zur Erhaltung oder Verbesserung der Zustände und Bedingungen an den Vereinsgewässern zu arbeiten.
  2. Im Falle der Nichtableistung wird ein Ersatzgeld fällig.
  3. Ehrenmitglieder, die Mitglieder des Vorstandes, Mitglieder, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, Schwerbehinderte mit einem Grad von wenigstens 50% sind von der Verpflichtung gem. Abs. 1 und 2 befreit.
  4. Auf begründeten Antrag und in besonderen Fällen kann der Vorstand von den Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 Befreiung erteilen.

 

§ 15    Stimmrecht

  1. Aktive und Ehrenmitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Sitz-, Antrags- und Stimmrecht, sowie aktives und passives Wahlrecht.
  2. Jugendliche haben auf der Mitgliederversammlung nur Sitz- und Rederecht.
  3. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

 

§ 16    Fischereierlaubnisschein

  1. Jedes aktive Mitglied, welches das 8. Lebensjahr vollendet hat, hat Anspruch auf Erhalt eines Fischereierlaubnisscheines für die Vereinsgewässer, soweit die in den Pachtverträgen festgelegte Zahl der Erlaubnisscheine dies zulässt.
  2. Der Anspruch ist von der rechtzeitigen Zahlung des fälligen Jahresbeitrages für aktive Mitglieder und Jugendliche sowie der Vorlage des gültigen Jahresfischereischeines abhängig.
  3. Er entfällt, falls die Fischereiprüfung entgegen § 12 der Satzung nicht abgelegt worden ist.

 

§ 17    Gewässerordnung

  1. Die Grundsätze und Einzelheiten der Ausübung der Angelfischerei ergeben sich aus der Gewässerordnung.
  2. Die Bestimmungen der Gewässerordnung sind verpflichtend.
  3. Ein Exemplar der Gewässerordnung ist jedem Mitglied auszuhändigen.

 

§ 18    Anlagen und Veranstaltungen

Die Mitglieder haben das Recht, die Vereinsanlagen und dergl. zu benutzen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

§ 19    Ausweise

  1. Jedes Mitglied, das die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, erhält einen Fischerpass.
  2. Der Fischerpass, der Jahresfischereischein, der Fischereierlaubnisschein und die Gewässerordnung sind beim Angeln mitzuführen und dem Kontrollberechtigten auf Verlangen auszuhändigen.

 

IV.   Vereinsjugend

§ 20    Jugendordnung

  1. Die Jugendlichen gehören der Jugendabteilung des Vereins an. Diese ist Mitglied der Verbandsjugend.
  2. Die Jugendlichen sind verpflichtet, an den Veranstaltungen der Jugendabteilung, insbesondere an den Schulungen, teilzunehmen und sich mit den ethischen Grundsätzen, den gesetzlichen Bestimmungen und den technischen Fertigkeiten der Angelfischerei sowie den Vereinsvorschriften vertraut zu machen.
  3. Sie haben den Weisungen des Jugendleiters bzw. seines Stellvertreters Folge zu leisten, die im Zusammenhang mit dem Vereinsleben, insbesondere der Ausübung der Angelfischerei stehen.
  4. Jugendliche, die die Fischereiprüfung noch nicht abgelegt haben, dürfen die Schulungsveranstaltungen der Jugendabteilung ausüben. Falls genügend Grundkenntnisse in der Angelfischerei vorhanden sind, kann der Jugendleiter eine Reduzierung oder einen Erlass gewähren.
  5. Jugendliche, die die Fischereiprüfung abgelegt haben, sind von den Beschränkungen Abs. 4 befreit.
  6. Bei den fischereilichen Gemeinschaftsveranstaltungen des Vereins bilden die Jugendlichen eine eigene Gruppe.

 

V.     Organe

§ 21    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 22    Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien des Vereinslebens.
  2. Sie ist für Änderung der Satzung, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Erlass der Ehrungsordnung zuständig.
  3. Sie beschließt die Höhe der Aufnahmegebühr, den Jahresbeitrag für alle aktive Mitglieder und Jugendliche, sowie die Höhe des Ersatzgeldes für nicht geleistete Pflichtarbeit.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet die Mitglieder des Vorstandes. Sie wählt den stellvertretenden Jugendleiter sowie zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und von denen nur einer für die folgende Amtsperiode wieder wählbar ist.
  5. Die Mitgliederversammlung genehmigt den Jahreshaushaltsvoranschlag. Sie nimmt den Kassenbericht und den Bericht der Kassenprüfer sowie den Jahresgeschäftsbericht des Vorstandes entgegen.
  6. Sie entlastet den Kassierer und den Vorstand und ist befugt, mit 2/3 Mehrheit den Vorstand oder einzelne Mitglieder vorzeitig abzuberufen.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung binden jedes Mitglied.

 

§ 23    Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet wenigstens einmal jährlich statt.
  2. Sie wird durch den Vorstand durch schriftliche Einladung, die den Mitgliedern 2 Wochen vorher zugehen soll, einberufen. Zugleich ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung bekannt zu machen.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand aus besonderem Anlass jederzeit einberufen werden.
  4. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 25% der Mitglieder beantragt wird.

 

§ 24    Leitung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  2. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
  3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
  4. Der Vorstand kann Gäste zulassen.

 

§ 25    Beschlussfähigkeit

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht au die Zahl der Erschienen bzw. Anwesenden beschlussfähig.

 

§ 26    Tagesordnung

  1. Jedes Mitglied – außer den Jugendlichen – kann bis spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung beim Vorstand eine schriftlich beantragen, dass die Behandlung weiterer Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt wird.
  2. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

 

§ 27    Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem erstem Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassierer, dem Gewässerwart und dem Jugendwart.
  2. Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 26 BGB) durch den ersten Vorsitzenden, den zweiten Vorsitzenden und den Geschäftsführer. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die des zweiten Vorsitzenden und die des Geschäftsführers wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des ersten bzw. des zweiten Vorsitzenden beschränkt.
  3. Zwei Vorstandsposten können durch eine Person ausgeübt werden.

 

§ 28    Aufgaben, Zusammentreten, Amtsdauer

  1. Der Vorstand gestaltet das Vereinsleben im Sinne der Satzung und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  2. Er erstellt einen Haushaltsplan für das Geschäftsjahr und setzt die Zahl der jährlichen Pflichtarbeitsstunden fest.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, außerplanmäßige Ausgaben für dringende Fälle zu beschließen und durchzuführen.
  4. Er erlässt eine Gewässerordnung und sorgt für einen sachgemäßen Zustand der Vereinsgewässer, insbesondere die erforderlichen Besatzmaßnahmen.
  5. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre, vom Tage der Wahl an gerechnet. Bis zu erfolgreichen Neuwahlen bleibt der Vorstand jedoch im Amt.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ 29    Gewässerwart

  1. Der Gewässerwart überwacht die Vereinsgewässer. Er achtet darauf, dass dort sachgemäße Zustände herrschen und die Mitglieder die gesetzlichen, behördlichen und vereinsmäßigen Bestimmungen beachten.
  2. Er ist befugt, Kontrollen, die sich neben den Ausweispapieren auch auf Angelgeräte, Angeltaschen und dergleichen erstrecken könnten, durchzuführen.
  3. Insbesondere obliegt ihm die Kontrolle dahin, ob schädliche Veränderungen an Gewässern und Ufern vorliegen. Ggfls. hat er Wasser- und Bodenproben zu entnehmen und untersuchen zu lassen.
  4. Bei Fischsterben oder Fischerkrankungen hat er entsprechende Fische aufzunehmen und sie unter Beachtung der von der Landesanstalt für Fischerei NW herausgegebenen Richtlinien zum Zwecke der Untersuchung einzusenden oder Entsprechendes zu veranlassen.
  5. Er ist für die technische Durchführung von Fischbesatzmaßnahmen zuständig.

 

§ 30    Arbeitseinsatzleiter

Der Arbeitseinsatzleiter plant, organisiert und leitet die Pflichtarbeit der Mitglieder. Er führt Buch über die Zahl der von jedem Mitglied geleisteten Arbeiten in einem Jahresbericht fest. Er arbeitet besonders eng mit dem Gewässerwart zusammen.

 

VI.   Disziplinarmaßnahmen

§ 31    Disziplinarmaßnahmen

  1. Unbeschadet der Vorschriften über den Vereinsauschluss gem. § 6 der Satzung kann der Vorstand bei Verstößen gegen die Satzung, die Jugendordnung, die Gewässerordnung oder sonstige Vereinsvorschriften folgende Maßnahmen ergreifen:
  1. Mündliche oder schriftliche Ermahnung
  2. Anordnung der Rücknahme oder des Widerrufs ehrenrühriger oder unwahrer Äußerungen
  3. Entziehung der Mitgliedschaft

 

VII.  Geschäftsordnung

§ 32    Ordnungsmaßnahmen

  1. Zur Aufrechterhaltung der Ordnung auf der Mitgliederversammlung stehen dem jeweiligen Versammlungsleiter folgende Maßnahmen zur Verfügung:
  1. Ordnungsruf
  2. Verweisung zur Sache
  3. Zurückweisen ungehöriger Ausdrücke
  4. Entziehung des Wortes
  5. Ausschluss aus der Versammlung
  6. Schließen der Versammlung

 

§ 33    Verhandlungsfolge, Antragsfolge

  1. Die Verhandlungen werden parlamentarisch geführt. Das Wort ist beim Versammlungsleiter zu beantragen. Der Protokollführer führt die Rednerliste.
  2. Liegen von einem Antrag mehrere Fassungen vor, so wird über den weitergehenden Antrag zuerst abgestimmt. Die dahingehende Auslegung erfolgt durch den Versammlungsleiter.

 

§ 34    Ausschlüsse

  1. Die Versammlung kann zur Bearbeitung bestimmter Angelegenheiten Ausschlüsse bilden.
  2. Der Ausschluss soll aus seiner Mitte einen Vorsitzenden wählen, der die Ausschusstätigkeit leitet und das Ergebnis derselben der Versammlung zur Beschlussfassung vorzutragen hat.

 

§ 35    Abstimmungsweise

Die Abstimmung durch Handheben erfolgt in der Regel durch Fragen in der Reihenfolge:

  1. Wer ist gegen den Antrag?
  2. Wer enthält sich der Stimme?
  3. Wer ist für den Antrag?

 

§ 36    Verfahren bei Wahlen

  1. Vor dem Wahlgang ist der Kandidat zu befragen, ob er im Falle einer Wahl diese annehme. Lehnt er dies ab, erlicht seine Kandidatur.
  2. Steht er für ein Amt zur Verfügung, erfolgt die Wahl entsprechend den Regeln § 36 der Satzung.
  3. Sind für ein Amt mehrere Kandidaten wirksam vorgeschlagen, so erfolgt ein einmaliger geheimer Wahlgang, in welchem jeder Stimmberechtigte einen Kandidaten wählt. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmgleichheit erfolgt eine Stichwahl.

 

§ 37    Versammlungsprotokoll

  1. Über die Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, das einen Überblick über den Ablauf der Versammlung ermöglicht. Im einzelnen hat es zu enthalten:
  1. Datum, Ort, Beginn und Schluss der Versammlung
  2. Die Namen der Anwesenden (als Anlage)
  3. Die Tagesordnung
  4. Sämtliche Beschlüsse im Wortlaut
  1. Das Protokoll wird auf der nachfolgenden Versammlung verlesen, genehmigt und zu den Akten genommen.

 

VIII. Schlussbestimmungen

§ 38    Gefahrtragung und Versicherung

  1. Die Mitglieder üben die Angelfischerei an den Vereinsgewässern auf eigene Gefahr aus. Eine Haftung des Vereins findet nicht statt.
  2. Der Verein schließt für seine Mitglieder Versicherungen gegen Unfälle und für Haftpflichtfälle ab, die sich aus der Betätigung im Rahmen des Vereinszweckes ergeben.

 

§ 39    Satzungs- Zweckänderung, Auflösung

Die Satzung sowie einzelne ihrer Bestimmungen können von der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit aufgehoben oder abgeändert werden.

Zur Auflösung des Vereins oder zu einer Änderung seines Zweckes ist eine 4/5 Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

§ 40    Liquidatoren

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Verlust seiner Rechtsfähigkeit sind – vorbehaltlich eines anderen Beschlusses der Mitgliederversammlung – der erste und zweite Vorsitzende gemeinsam die vertretungsberechtigten Liquidatoren.

 

§ 41    Satzungsbefehl, frühere Vorschriften

  1. Alle Vorschriften der Satzung müssen grundsätzlich beachtet werden.
  2. Frühere Vereinsvorschriften, die den Bestimmungen dieser Satzung entgegenstehen, sind aufgehoben.

 

 

 

Wachtendonk, den 20. Juli 2013

 

 

 

Jörg Heßelmans, 1. Vorsitzender/Geschäftsführer

 

 

Andy Heßelmans, 2. Vorsitzender

 

 

 

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