Gewässerordnung

Baggersee

 

§ 1

Diese Gewässerordnung gilt für alle bewirtschafteten Gewässer des ASV Forelle ´76 e.V. Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, den Inhalt dieser Gewässerordnung zur Kenntnis zu nehmen und sämtliche Bestimmungen einzuhalten.

§ 2

Der waidgerechte Sportangler betreibt die Fischerei pfleglich. Er verpflichtet sich, an der Überwachung des Fischwassers nach besten Kräften mitzuwirken. Bei festgestellten Wasserverunreinigungen, Fischsterben oder Fischkrankheiten sind sofort alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und zwar:

Meldung an den Gewässerwart und Vorstand, damit weitere Schritte und Maßnahmen getroffen werden können.

§ 3

Bei festgestellten Verletzungen der Vorschriften oder Verstöße gegen diese Gewässerordnung sind die Gewässerwarte zu verständigen.

§ 4

Da der waidgerechte Sportangler den Fischfang ausschließlich unter sportlichen Gesichtspunkten zur geistigen und körperlichen Erholung betreibt, sind der Verkauf, Tausch und das Umsetzen in andere Gewässer gefangener Fische verboten.

§ 5

Bei der Ausübung des Angelsports sind die Bestimmungen des Vereins, Schonzeiten, Schongebiete und Mindestmaße, sowie die Bestimmungen dieser Gewässerordnung genau einzuhalten. Schongebiete sind als solche gekennzeichnet.

§ 6

  1. Jedes Mitglied hat beim Fischfang den gültigen Bundesfischereischein, den Fischereierlaubnisschein und den Sportfischerpass mit sich zu führen.
  2. Hilfsmittel, wie Unterfangkescher, Messeinrichtung, Hakenlöser oder Löseschere und Fischtöter, müssen gebrauchsfertig und griffbereit am Angelplatz vorhanden sein.
  3. Es dürfen keine Fische im Setzkescher gehältert werden:

§ 7

Den Fischereiaufsehern müssen bei Kontrolle die Fischereierlaubnisscheine und nach Aufforderung gefangen Fische zur Überprüfung der vorgeschriebenen Mindestmaße gezeigt werden. Grundsätzlich ist den Anordnungen der Fischereiaufseher Folge zu leisten. Nichtbeachtung zieht den Ausschluss aus dem Verein nach sich.

§ 8

  1. Es ist verboten, untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Fische mitzunehmen. Als Mindestmaße gelten die vom Verein festgesetzten Maße. Der Verein darf die gesetzlichen Mindestmaße nicht unterschreiten.
  2. Gefangene, untermaßige Fische oder in der Schonzeit gefangene Fische sind sofort und schonend ins Wasser zurückzusetzen.
  3. Ist mit dem Verenden eines gefangenen, untermaßigen oder in der Schonzeit gefangenen Fisches zu rechnen, so ist dieser Fisch ebenfalls wie nach § 8 Abs. 2 zu verfahren.

§ 9

In der Fischerei ist der Drilling nicht gestattet. Ein Stahlvorfach ist beim Angeln auf Hecht vorgeschrieben.

§ 10

Die Stückzahl, das Gewicht und die Größe der gefangenen Fische sind am Fangtag im Fangbuch einzutragen. Die Fangmeldung ist bis zum 31.12. eines jeden Kalenderjahres dem Gewässerwart zuzuleiten. Die Abgabe der Fangmeldungen ist die Grundlage für die Bewirtschaftung der Gewässer. Die Abgabe der Fangmeldung ist Pflicht. Bei Nichtabgabe ist ein Strafgeld fällig.

§ 11

Es ist nicht gestattet, andere Personen mitangeln zu lassen, mit der Ausnahme, dass für diese Person ein gültiger Tagesschein gelöst wurde. Verantwortlich für den Tagesscheininhaber ist die dem Verein angehörige Begleitperson. Ohne Begleitperson ist dem Tagesscheininhaber das Angeln nicht gestattet.

§ 12

Während sämtlicher Vereinveranstaltungen wie Gemeinschaftsangeln, Anglerfest etc. ist den Mitgliedern das Angeln am Vereinsgewässer untersagt.

§ 13

Am Gewässer ist auf unbedingte Sauberkeit zu achten. Das Verschmutzen der Gewässer und deren Ufer insbesondere durch liegengelassene Plastikbeutel, Papier-, Köder- und Getränkebehälter ist strengstens verboten. Uferbefestigungen und Anpflanzungen sowie angrenzende Kulturen, Wiesen und Äcker sind zu schonen. Autowaschen ist nicht gestattet. Zelten ist nur mit speziellen Anglerzelten erlaubt. Jeder vermeidbare Lärm ist unbedingt zu unterlassen.

§ 14

Bei Meinungsverschiedenheiten mit den Gewässeranliegern (z.B. Uferbetretung) hat sich der Sportangler höflich zu verhalten und dem Verein umgehend Mitteilung zu machen.

§ 15

Jeder Angler hat bei der Sportfischerei sorgfältig Schäden an Menschen, Tieren und Sachen zu vermeiden, auch wenn die Vereinszugehörigkeit eine Haftpflichtversicherung beinhaltet.

§ 16

Werden Übertretungen dieser Gewässerordnung festgestellt, so sind die Fischereiaufseher und der Vorstand berechtigt, sofort den Fischereierlaubnisschein einzuziehen und weitere Ordnungsmaßnahmen einzuleiten. Ein Verstoß gegen diese Gewässerordnung durch Tagesfischereierlaubnisscheininhaber hat den sofortigen entschädigungslosen Entzug der Fischereierlaubnis zur Folge.

§ 17

Der Angelplatz ist so zu wählen, dass Nistplätze der am Wasser brütenden Vögel von Störungen bewahrt bleiben. Zuwiderhandelnde drohen Abmahnungen.

§ 18

  1. Die Angelruten müssen sich, sofern sie nicht in der Hand gehalten werden, während des Angelns in festen Rutenhaltern bzw. Rutenständern befinden. Verlässt ein Angler seinen Angelplatz, sind Schnur und Köder aus dem Wasser zu nehmen.
  2. Zum Landen der gefangenen Fische ist ein der Größe des Fisches entsprechender Unterfangkescher zu benutzen.
  3. Es dürfen drei Ruten zum Angeln benutzt werden.
  4. Der Gebrauch von Aalschnüren, Reusen, Stell- oder Treibnetzen sowie die Paternosterangel ist verboten und wird bei Zuwiderhandlung mit dem Ausschluss aus dem Verein geahndet. Zur Ausübung des Angelsports sind Boote nicht zugelassen. Ausnahme: Hegerische Maßnahmen.

§ 19

  1. Die jeweils gültigen Längenmaße, Fangbeschränkungen und Schonzeiten finden Sie auf Seite 17 dieser Gewässerordnung. Längenmaße, Fangbeschränkungen und Schonzeiten dürfen nur mit Genehmigung der Gewässerwarte verändert werden.
  2. Für Vereins- oder Vergleichsfischen können mit Zustimmung der Gewässerwarte die Maße herabgesetzt werden, die gesetzlichen Mindestmaße dürfen hierbei nicht unterschritten werden.
  3. Das Angeln mit lebendem Köderfisch ist strengstens verboten.

§ 20

Die Gewässerwarte stellen den Besatzplan auf und legen diesem dem Vorstand zur Genehmigung vor. Mindestens ein Gewässerwart muss bei der Durchführung der Besatzmaßnahmen anwesend sein.

§ 21

Für die Arbeitseinsätze am Gewässer ist der Arbeitseinsatzleiter zuständig. Sie müssen nach Umfang mit den Gewässerwarten besprochen werden.

§ 22

  1. Die Gewässerwarte sind Vertreter des Vereins in allen Gewässer- und Besatzfragen und sollen den Vorstand in allen Natur- und Tierschutzangelegenheiten beraten.
  2. Die Gewässerwarte werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Nur zum Gewässerwart ausgebildete können gewählt werden. Kommt er seinen Verpflichtungen aus eigenem Verschulden nicht nach, gilt er automatisch als abgewählt und wird vom Vorstand seines Amtes enthoben. Die Amtsperiode eines Gewässerwartes beträgt 3 Jahre, danach muss er sich zur Wiederwahl stellen.

§ 23

Ausnahmen zu dieser Gewässerordnung können nur die Gewässerwarte erlassen. Sie dürfen nur für einen bestimmten Zeitraum gelten und ausschließlich fischhegerischen und gewässerpflegenden Maßnahmen dienen

§ 24

Die Gewässerordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung. Sie kann nur mit 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder außer Kraft gesetzt werden. Die anwesenden Mitglieder müssen 51% der Gesamtmitglieder betragen.

 

Der Vorstand

 

BAGGERSEE

 

Fangmenge pro Tag:

2 Spiegelkarpfen (35cm), 1 Schuppenkarpfen (45cm),

2 Aale (45cm), 15 Rotaugen oder Rotfedern (18cm),

3 Schleien (28cm), 2 Zander (45cm), 1 Hecht (55cm),

5 Forellen, Barsch keine Fangbegrenzung.

 

Schonzeiten:

Hecht     15.2 bis 30.4 eines Jahres

Zander   1.4. bis 31.5 eines Jahres

 

Während der Schonzeiten ist das Angeln mit Köderfischen und Kunstködern strengstens untersagt. Zuwiderhandlungen werden mit dem Entzug des Fischereierlaubnisscheines bestraft.

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